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Satzung des Vereins zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

in der Rassegeflügelforschung des Wissenschaftlichen Geflügelhofs im Kulturzentrum / Landwirtschaftsmuseum Rommerskirchen-Sinsteden (Kürzel: JUWIRA)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
„Verein zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Rassegeflügelforschung des Wissenschaftlichen Geflügelhofs im Kulturzentrum / Landwirtschaftsmuseum Rommerskirchen-Sinsteden": JUWIRA)
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rommerskirchen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit, Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Bildung und Erziehung. Dieser Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des Rassegeflügels im Wissenschaftlichen Geflügelhof des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter im Kulturzentrum / Landwirtschaftsmuseum in Rommerskirchen. Dabei werden solche Projekte besonders berücksichtigt, die von jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durchgeführt werden. Anträge auf Förderung sind durch Mentoren oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst an den Vorstand zu richten. Sie sollen das Vorhaben beschreiben, den Stand der Forschung skizzieren und einen Arbeitsplan enthalten sowie die beantragte Förderung (Sachmittel, Personalmittel u. ä.). Die Anträge werden von einem wissenschaftlichen Beirat begutachtet und auf dieser Grundlage vom Vorstand beschieden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es können jedoch auch Mitglieder im Rahmen wissenschaftlicher Projekte gefördert werden, wobei diese dasselbe Prüfungs- und Entscheidungsverfahren durchlaufen müssen wie andere Projektvorschläge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Kulturzentrum / Landwirtschafts­museum wird gesondert zwischen dem Kreis Neuss und dem Verein geregelt.

§ 3
Eigentumsverhältnisse

Alle aus Mitteln des Vereins angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum des Nutzenden über, sofern der Vorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst.

Die Nutzung ist nur im Sinne der Vereinssatzung möglich.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, und Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder sowie seiner Spender auf der Homepage und in ,,JUWIRA-Info‘‘ nur, wenn das Mitglied zustimmt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand möglich.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Ordnungsgeldern im Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§6
Rechte, Pflichten und Beiträge

Jedes Mitglied hat in den Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht und kann zu allen Ämtern gewählt werden. Für Vorstandsämter ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Es ist berechtigt, sich auf allen dem Vereinszweck fördernden Arbeitsgebieten innerhalb des Vereins zu betätigen.

Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung und verpflichtet sich, die Belange des Vereins zu fördern.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum 01. Februar eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  • dem Schatzmeister
  • und bis zu fünf Beisitzern (Gesamtvorstand).

Der Vorstand ohne die Beisitzer ist der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB (geschäfts­führender Vorstand). Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein allein. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Beisitzer zu berufen und diese von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Bei der ersten Wahl des Vorstandes (Gründungsversammlung) wird der 1. Vorsitzende für drei Jahre, der 2. Vorsitzende für zwei Jahre und der Schatzmeister für ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist vom verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtsperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

 

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand (Gesamtvorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
  • die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
  • der Ausschluss von Vereinsmitgliedern und die Streichung von der Mitgliederliste;
  • die Bildung eines Beirates.

Der Vorstand organisiert und leitet in Abstimmung mit dem Kreis Neuss Ausstellungen und Vorführungen über das Rassegeflügel und seine Biologie.

§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind; darunter muss sich der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter befinden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden bei gleichem Stimmrecht jedes Vorstandsmitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters den Ausschlag.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis Juli eines jeden Kalenderjahres abgehalten.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes;

 

  • die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
  • die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12
Anträge

Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen und werden Bestandteil der Tagesordnung; später eingehende Anträge können als Dringlichkeits­anträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von ¼ aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Im Übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In ihr kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 14
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitglieder­versammlung die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15
Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bilden, dessen Aufgabe insbesondere die Förderung der Vereinszwecke durch materielle und ideelle Unterstützung sowie durch Beratung des Vorstandes ist. Die näheren Einzelheiten werden vom Vorstand festgelegt (Mitgliederzahl, innere Ordnung, Ausscheiden, etc.).

Mitglieder des Beirates sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Personen (Vereinsmitglieder oder Dritte) sein.

§ 16
Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder sonstigen Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 17
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt im Falle der Auflösung noch über ein volles Jahr Treuhänder des Vereinsvermögens. Falls sich innerhalb des nächst folgenden Geschäftsjahres der Verein oder eine Nachfolgeorganisation neu gründet, ist der Auflösungsbeschluss hinfällig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Der Verein beabsichtigt insoweit die Mittel dem Kreis Neuss für die Förderung des Kulturzentrums / Landwirtschaftsmuseums zur Verfügung zu stellen.

 

beschlossen in Rommerskirchen-Sinsteden, 26.02.2000

geändert in Rommerskirchen-Sinsteden, 07.07.2018

 

Karl Stratmann

1. Vorsitzender